Unterabschnitt 4.2.5.3

Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

Sondervorschrift TP1

Der in Absatz 4.2.1.9.2 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden


4.2.1.9.2
Für die allgemeine Verwendung wird der höchste Füllungsgrad (in %) durch folgende Formel bestimmt:
Füllungsgrad = 97
1+α (tr-tf)

4.2.9.1.4
In diesen Formeln ist α der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient des flüssigen Stoffes zwischen der mittleren Temperatur des flüssigen Stoffes beim Befüllen (tf) und der höchsten mittleren Temperatur des Füllguts während der Beförderung (tr) (beide in °C). Bei flüssigen Stoffen, die unter Umgebungsbedingungen befördert werden, kann a mit folgender Formel berechnet werden:

α = d15-d50
35 d50

wobei d15 und d50 die Dichten des flüssigen Stoffes bei 15 °C bzw. 50 °C sind.

4.2.1.9.4.1
Als höchste mittlere Temperatur des Füllguts (tr) wird 50 °C festgelegt, ausgenommen bei Beförderungen unter gemäßigten oder extremen klimatischen Bedingungen, für die die betreffende zuständige Behörde einer niedrigeren Temperatur zustimmen bzw. eine höhere Temperatur vorschreiben können.


4.2.1.9.5
Die Vorschriften der Absätze 4.2.1.9.2 bis 4.2.1.9.4.1 gelten nicht für ortsbewegliche Tanks, deren Inhalt während der Beförderung auf einer Temperatur von über 50 °C (z.B. durch eine Heizeinrichtung) gehalten wird. Bei ortsbeweglichen Tanks, die mit einer Heizeinrichtung ausgerüstet sind, muss ein Temperaturregler verwendet werden, um sicherzustellen dass während der Beförderung der höchste Füllungsgrad niemals mehr als 95 % beträgt.