Unterabschnitt 4.2.5.3

Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

Sondervorschrift TP28

Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in Unterabschnitt 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist.