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1846


UN 1846 TETRACHLORKOHLENSTOFF
Klasse 6.1 / Verpackungsgruppe II/ Code: T1
Gefahrzettel 6.1 / Gefahrennummer: 60
Beförderungspapier:
UN 1846 Tetrachlorkohlenstoff, 6.1, VG II, (D/E)
Tunnelcode: (D/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
begrenzte Mengen (LQ): max. 100 ml je Innenverpackung
freigestellte Mengen (EQ): E4 (1 g bzw. 1 ml je Innenverpackung und 500 g bzw. 500 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 2 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 333 ltr. Nennvolumen)
(Multiplikator 3)
Verpackung: P001 / IBC02
Zusammenpacken: MP15
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 3.2
ortsbew. Tanks: T7 (Sondervorschrift(en): TP2 )
ADR-Tanks: L4BH (Sondervorschrift(en): TU15 TE19 )
Fahrzeug: AT
Laden: siehe Sondervorschrift CV13 (gründliche Reinigung nach Verschütten)
CV28 Siehe Abschnitt 7.5.4 (Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungsmitteln)
Betrieb: S9 Während der Beförderung dieses Gutes dürfen Halte aus Betriebsgründen möglichst nicht in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen erfolgen. Ein längeres Halten in der Nähe solcher Orte ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden zulässig.
S19 Fahrzeugüberwachung ab 5.000 kg
Umweltgefährdende Eigenschaften: Einstufung gemäß EU-VO 1272/2008: H 412, demzufolge nicht kennzeichnungspflichig (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Farblose, flüchtige Flüssigkeit mit stark betäubend wirkenden Dämpfen.
Verhalten bei Temperaturänderung: Entwickelt unter Feuereinwirkung äußerst giftige Dämpfe (Phosgen).
REDOX-Verhalten: Nicht entzündbar.
Gesundheit: Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen.
EmS: F-A S-A
Benennung in Englisch: Carbon tetrachloride
Dieser Eintrag wurde als Meeresschadstoff eingestuft
Trenngruppe: SGG10Flüssige halogenierte Kohlenwasserstoffe