Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 188
Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen
nicht den Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt
sind:
- Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält
höchstens 1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen hat eine
Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20Wh;
Bem. Wenn Lithiumbatterien, die dem Absatz 2.2.9.1.7
f) entsprechen, in Übereinstimmung mit dieser Sondervorschrift
befördert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der
Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht größer als 1,5 g
und die Gesamtkapazität aller in der Batterie enthaltenen
Lithium-Ionen-Batterien nicht größer als 10Wh sein (siehe
Sondervorschrift 387)
- Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält
höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit
Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100
Wh. Batterien mit Lithiumionen, die unter diese Vorschrift fallen,
müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden
gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte
Batterien;
Bem. Wenn Lithiumbatterien, die dem Absatz 2.2.9.1.7
f) entsprechen, in Übereinstimmung mit dieser Sondervorschrift
befördert werden, darf die Gesamtmenge an Lithium aller in der
Batterie enthaltenen Lithium-Metall-Zellen nicht größer als 1,5 g
und die Gesamtkapazität aller in der Batterie enthaltenen
Lithium-Ionen-Batterien nicht größer als 10Wh sein (siehe
Sondervorschrift 387)
- Jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.7 a), e), gegebenfalls f)
und g);
- Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen
eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle
oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen und Batterien
müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies
schließt den Schutz vor Kontakt mit elektrisch leitfähigen
Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem
Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in
widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein, die den
Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5
entsprechen.
- Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen
gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen
müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten
Auslösung ausgestattet sein. Wenn Batterien in Ausrüstungen
eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in widerstandsfähigen
Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff
gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und
die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und
dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die
Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt.
Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der
Beförderung absichtlich aktiv sind (Sender für die Identifizierung
mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren, Sensoren usw.)
und nicht in der Lage sind eine gefährliche Hitzeentwicklung zu
erzeugen.
- Jedes Versandstück muss den entsprechenden in Unterabschnitt
5.2.1.9 abgebildeten Kennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet
sein. Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden,
muss das Kennzeichen für Lithiumbatterien entweder deutlich sichtbar
sein oder auf der Außenseite der Umverpackung wiederholt werden und
die Umverpackung muss mit dem Ausdruck "Umverpackung" gekennzeichnet
sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks "Umverpackung" muss
mindestens 12 mm sein.
Bem. Versandstücke mit Lithiumbatterien, die in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 4 Kapitel 11
Verpackungsanweisung 965 oder 968 Abschnitt IB der technischen
Anweisung der ICAO verpackt sind und damit dem Kennzeichen gemäß
Unterabschnitt 5.2.1.9 (Kennzeichen für Lithiumbatterien) und dem
Gefahrzettel nach Muster 9A gemäß Absatz 5.2.2.2.2 versehen sind,
gelten als den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechend.
Diese Vorschrift gilt nicht für:
- Versandstücke, die nur in Ausrüstungen (einschließlich
Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, und
- Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute
Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten,
sofern die Sendung höchsten zwei solcher Versandstücke umfasst.
- Jedes Versndstück muss, sofern die Zellen oder Batterien nicht in
Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus
1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrüstung, ohne Beschädigung der
darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des
Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen)
führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten.
- Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht Überschreiten,
es sei denn die Zellen oder Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut
oder mit Ausrüstungen verpackt.
In den oben aufgeführten Vorschriften und im gesamten ADR versteht
man unter, Lithiummenge" die Masse des Lithiums in der Anode einer
Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung. "Ausrüstung" im Sinne
dieser Sondervorschrift ist ein Gerät, für dessen Betrieb die
Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie liefern.
Es bestehen verschiedene Eintragungen für Lithium-Metall-Batterien und
Lithium-Ionen-Batterien, um für besondere Verkehrsträger die
Beförderung dieser Batterien zu erleichtern und die Anwendung
unterschiedlicher Notfalleinsatzmaßnahmen zu ermöglichen.
Eine einzellige Batterie gemäß der Definition in Teil III
Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gilt als
Zelle und muss für Zwecke dieser Sondervorschrift gemäß den
Vorschriften für Zellen befördert werden
5.2.1.9 Kennzeichen für Lithiumbatterien
5.2.1.9.1 Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien,
die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen
mit dem in Abbildung 5.2.1.9.2 abgebildeten Kennzeichen versehen sein.
5.2.1.9.2 Auf dem Kennzeichen muss die UN-Nummer, der die
Buchstaben "UN" vorangestelltsind, angegeben werden, d.h. "UN 3090"
für Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien oder "UN 3480 für
Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien. Wenn die Lithiumzellen oder
-batterien in Ausrüstungen enthalten oder mit diesen verpackt sind,
muss die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt sind,
angegeben werden, d.h. "UN 3091" bzw. "3481". Wenn ein Versandstück
Lithiumzellen oder -batterien enthält, die unterschiedlichen
UN-Nummern zugeordnet sind, müssen alle zutreffenden UN-Nummern auf
einem oder mehreren Kennzeichen angegeben werden.
Abbildung 5.2.1.9.2
* Platz für die UN-Nummer(n)
Das Kennzeichen muss die Form eines Rechtecks mit einem schraffierten
Rand haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm in der
Breite und 100 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Schraffierung
5 mm betragen. Das Symbol (Ansammlung von Batterien, von denen eine
beschädigt und entflammt ist, Über der UN-Nummer für Lithium-Ionen
oder Lithium-Metall-Batterien oder -Zellen) muss schwarz sein und auf
einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund erscheinen.
Die Schraffierung muss rot sein. Wenn es die Größe des Versandstücks
erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 100 mm in der Breite und
70 mm in der Höhe reduziert werden. Wenn Abmessungen nicht näher
spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den
abgebildeten in etwa entsprechen.