Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist (z.B. für
Batterie-Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäß
Sondervorschrift 310 oder beschädigte
Batterien gemäß Sondervorschrift 376),
müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen.
Bem. Für UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN
GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT, siehe Kapitel 3.3
Sondervorschrift 389,
Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen
und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner
Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480, 3481 zugeordnet
werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn
sie den folgenden Vorschriften entsprechen:
- jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den
nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des
Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3
erfüllt;
Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den
nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs
Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt,
unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind,
einem geprüften Typ entsprechen.
- jede Zelle und Batterie ist mit einer Schutzeinrichtung gegen
inneren Überdruck versehen oder so ausgelegt, dass ein Gewaltbruch
unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird;
- jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur
Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet;
- jede Batterie mit mehreren Zellen oder mit Zellen in
Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die
einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z.B. Dioden, Sicherungen
usw.);
- Zellen und Batterien sind gemäß einem Qualitätssicherungsprogramm
hergestellt, das Folgendes beinhaltet:
- eine Beschreibung der Organisationsstruktur und der
Verantwortlichkeiten des Personals hinsichtlich der Auslegung
und der Produktqualität;
- die entsprechenden Anweisungen, die für die Prüfung, die
Qualitätskontrolle, die Qualitätssicherung und die
Arbeitsabläufe verwendet werden;
- Prozesskontrollen, die entsprechende Aktivitäten zur
Vorbeugung und Feststellung innerer Kurzschlussdefekte während
der Herstellung von Zellen umfassen sollten;
- Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und
Kalibrierungsdaten und Nachweise; Prüfdaten müssen aufbewahrt
und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt
werden;
- Überprüfungen durch die Geschäftsleitung, um die erfolgreiche
Wirkungsweise des Qualitätssicherungsprogramms sicherzustellen;
- ein Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren
Überarbeitung;
- ein Mittel für die Kontrolle von Zellen oder Batterien, die
dem in Absatz a) genannten geprüften Typ nicht entsprechen;
- Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das
betroffene Personal und
- Verfahren um sicherzustellen, dass am Endprodukt keine Schäden
vorhanden sind.
Bem. Betriebseigene Qualitätssicherungsprogramme dürfen
zugelassen werden. Eine Zertifizierung durch Dritte ist nicht
erforderlich, jedoch müssen die in den Absätzen (i) bis (ix)
aufgeführten Verfahren genau aufgezeichnet werden und
nachvollziehbar sein. Eine Kopie des Qualitätssicherungsprogramms
muss der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt
werden.
- Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch
wiederaufladbare Lithium-Ionen-Zellen enthalten und die nicht für
eine externe Aufladung ausgelegt sind (siehe Sondervorschrift 387
des Kapitels 3.3), müssen folgenden Vorschriften entsprechen:
- die wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen können nur von den
Lithium-Metall-Primärzellen aufgeladen werden;
- eine Überladung der wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen ist
auslegungsbedingt ausgeschlossen;
- die Batterie wurde als Lithium-Primärbatterie geprüft;
- die Komponentenzellen der Batterie müssen einer Bauart
entsprechen, für die nachgewiesen wurde, dass sie die
entsprechenden Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und
Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllen.
- Mit Ausnahme von Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen
(einschließlich Platinen) eingebaut sind, müssen Hersteller und
nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30.
Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und
Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte
Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.
Lithiumbatterien unterliegen den Vorschriften des ADR/RID nicht, wenn
sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188
entsprechen.