Diese Eintragung gilt nur für Lithium-Ionen-Batterien oder
Lithium-Metall-Batterien, die in einer Güterbeförderungseinheit
eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der
Güterbeförderungseinheit bereitzustellen. Die Lithiumbatterien müssen
den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7
a) bis g) entsprechen und die Systeme enthalten, die für die
Verhinderung einer Überladung oder Tiefentladung der Batterien
erforderlich sind.
Die Batterien müssen sicher am Innenaufbau der
Güterbeförderungseinheit befestigt sein (z.B. in Gestellen oder
Schränken), so dass bei Stößen, Belastungen und Vibrationen, die
normalerweise während der Beförderung auftreten, Kurzschlüsse, eine
unbeabsichtigte Bedienung und nennenswerte Bewegungen in der
Güterbeförderungseinheit verhindert werden. Gefährliche Güter, die für
den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb der Güterbeförderungseinheit
erforderlich sind (z.B. Feuerlöschsysteme und Klimaanlagen), müssen in
der Güterbeförderungseinheit ordnungsgemäß befestigt oder eingebaut
sein und unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID.
Gefährliche Güter, die für den sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb
der Güterbeförderungseinheit nicht erforderlich sind, dürfen nicht in
der Güterbeförderungseinheit befördert werden.
Die Batterien in der Güterbeförderungseinheit unterliegen nicht den
Vorschriften für die Kennzeichnung oder Bezettelung. Mit
Ausnahme der in Unterabschnitt 1.1.3.6 vorgesehenen Fälle muss
die Güterbeförderungseinheit muss auf zwei gegenüberliegenden Seiten
mit orangefarbenen Tafeln in Übereinstimmung mit Unterabschnitt
5.3.2.2 und mit Großzetteln (Placards) in Übereinstimmung mit
Unterabschnitt 5.3.1.1 versehen sein.