L | Tank für Stoffe in flüssigem Zustand (flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die in geschmolzenem Zustand zur Beföderung aufgegeben werden |
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10 | Mindesberechnungsdruck 10 bar (siehe 6.8.2.1.14) |
B | Tank mit Bodenöffnungen mit 3 Verschlüssen für das Befüllen und Entleeren |
H | Luftdicht verschlossener Tank (siehe Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) |
Eine Wechselseitige Verwendung der Tanks für
andere Stoffe und Stoffgruppen ist nur dann zugelassen, wenn dies in der
Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. Eine Hierachie ist
nicht anwendbar. Unter Beachtung der in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte 13
angegebenen Sondervorschriften dürfen gemäß den Vorschriften am Ende des
Absatzes 4.3.4.1.2 jedoch höherwertige Tanks verwendet werden.
für UN 1407, 1423
(Sondervorschrift: TU2 /
TU14 / TE5 / TT3 / TM2 )