Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

Sondervorschrift PP10

Für die UN-Nummern 1791, 2014, 2984 und 3149 müssen die Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein.

siehe auch Verpackungsanweisung P001 (UN 1791)
siehe auch Verpackungsanweisung P504 (UN 2014, 2984, 3149)