Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoff der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten
Mindesprüfdruck | 4 bar |
Mindeswanddicke des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) | 6 mm |
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) | siehe 6.7.2.8.3 |
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) | nicht zugelassen |
6.7.2.8.3
..., müssen die ortsbeweglichen Tanks mit
einer von der zuständigen Behörde genehmigten Druckentlastungseinrichtung
ausgerüstet sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe
bestehen, die einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung vorgeschaltet
ist, es sei denn, der ortsbewegliche Tank ist für die Beförderung eines
einzigen Stoffes vorgesehen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung
aus einem Werkstoff ausgerüstet, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist.
Wird eine Berstscheibe mit der erforderlichen Druckentlastungseinrichtung in
Reihe geschaltet, ist zwischen der Berstscheibe und der
Druckentlastungseinrichtung ein Druckmessgerät oder eine andere geeignete
Anzeigeeinrichtung für die Feststellung von Brüchen, Perforationen oder
Undichtheiten der Scheibe, durch die das Druckentlastungssystem
funktionsunfähig werden kann, anzubringen. Die Berstscheibe muss bei einem
Nenndruck, der 10 % über dem Ansprechdruck der Druckentlastungseinrichtung
liegt, bersten.