Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoff der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten
Mindesprüfdruck | 10 bar |
Mindeswanddicke des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) | 6 mm |
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) | siehe 6.7.2.8.3 |
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) | siehe 6.7.2.6.3 |
6.7.2.8.3
..., müssen die ortsbeweglichen Tanks mit einer
von der zuständigen Behörde genehmigten Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet
sein. Die Entlastungseinrichtung muss aus einer Berstscheibe bestehen, die
einer federbelasteten Druckentlastungseinrichtung vorgeschaltet ist, es sei
denn, der ortsbewegliche Tank ist für die Beförderung eines einzigen Stoffes
vorgesehen und mit einer genehmigten Druckentlastungseinrichtung aus einem
Werkstoff ausgerüstet, der mit dem beförderten Stoff verträglich ist. Wird eine
Berstscheibe mit der erforderlichen Druckentlastungseinrichtung in Reihe
geschaltet, ist zwischen der Berstscheibe und der Druckentlastungseinrichtung
ein Druckmessgerät oder eine andere geeignete Anzeigeeinrichtung für die
Feststellung von Brüchen, Perforationen oder Undichtheiten der Scheibe, durch
die das Druckentlastungssystem funktionsunfähig werden kann, anzubringen. Die
Berstscheibe muss bei einem Nenndruck, der 10 % über dem Ansprechdruck der
Druckentlastungseinrichtung liegt, bersten.
6.7.2.6.3
Jede Bodenentleerungsöffnung mit Ausnahme
der in Absatz ... vorgesehenen muss mit drei hintereinander liegenden und
voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der
Ausrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr
bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen: