Klasse | 2 | ||
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Klassifizierungscode | 6A |
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Benennung | Abfallfeuerlöscher | ||
Angabe im Beförderungspapier | Abfallgruppe 1.3 | ||
Nummer der Gefahrzettelmuster 2.2 | |||
Klassifizierungscode 6A | |||
Tunnelbeschränkungscode (D) | |||
Gefahrzettel | 2.2 | ||
Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff | Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemische | ||
Verpackungen | Fässer und Kanister aus Kunststoff oder Stahl
(1H2/X, 3H2/X, 1A2/X, 3A2/X) Kisten aus Stahl oder massiven Kunststoff (4A/X, 4H2/X) Kiste aus Pappe (4GW) mit Auflagen IBC aus Stahl oder Kombinations-IBC mit Innengefäßen aus starren Kunststoff der Verpackungsgruppe II (11A/Y, 11HZ1/Y) Alle Verpackungen und IBC müssen mit einer Lüftungseinrichtung ausgestattet sein. Folgende nicht bauartzugelassene Verpackungen: Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf. |
siehe auch Ausnahme 20