Ausnahme 20 - Abfallgruppe 2.2

Klasse     3
Verpackungsgruppe
I bis III

Benennung
Klebstoffabfälle sowie Farb- und Lackabfälle (außer solche, die der UN 1263 zuzuordnen sind, Beförderung gemäß Sondervorschrift 650 ADR/RID/ADN) einschließlich solcher mit Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse
Bemerkung
Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 8
Angabe im Beförderungspapier
Abfallgruppe 2.2

Nummer der Gefahrzettelmuster 3

Verpackungsgruppe I

Tunnelbeschränkungscode (D/E)
Gefahrzettel
3
Chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff
Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemische
Verpackungen
Fässer und Kanister aus Kunststoff oder Stahl (1H2/X, 3H2/X, 1A2/X, 3A2/X)
Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen (4A/X, 4H2/X)
Anliefergefäße in metallene IBC der Verpackungsgruppe I (11A/X)

siehe auch Ausnahme 20