Vorlagen für das Beförderungspapier

Einträge im ADR

Folgend finden Sie Einträge, die für bestimmte Situationen im Beförderungspapier gemacht werden müssen
Bitte beachten Sie, dass ggf. weitere Bedingungen beachtet werden müssen, teilweise weitere Einträge


Abfall    Fristabläufe     Umschließungen     Stoffe     Leere Umschließungen     Beförderungsart     Sondervorschriften


Einträge für Abfälle
Quelle Kurzbescheibung Text der Eintragung
5.4.1.1.3.1 Für Abfälle, deren genaue Zusammensetzung nicht bekannt ist Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5
5.4.1.1.3.2 Für Abfälle, die vor Ort nicht gewogen werden können In Übereinstimmung mit Absatz 5.4.1.1.3.2 geschätzte Menge
5.4.1.1.3.3 Von sachkundiger Person verpackte Abfälle
(schließt Schätzmenge gemäß Absatz 5.4.1.1.3.2 ein)
Beförderung nach Absatz 4.1.1.5.3
5.4.1.1.4 Für Abfälle, die freies Asbest enthalten und in loser Schüttung befördert werden Beförderung nach Sondervorschrift 678
5.4.1.1.6.2.3 Rücksendung leerer ungereinigter Umschließungen Leere, ungereinigte Rücksendung
SV 392 Beförderung von Gasspeichersysteme für den Einbau in KfZ
- verdichtetes Gas
UN 1971 Erdgas, verdichtet, 2.1, ## Gasspeichersystem mit insgesamt ## L, ### bar
Beförderung von Gasspeichersysteme für den Einbau in KfZ
- verflüssigtes Gas
UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., 2.1, ## Gasspeichersysteme mit einer Nettomasse des Gases von jeweils ## kg






Einträge für Fristabläufe
Quelle Kurzbescheibung Text der Eintragung
5.4.1.1.6.4
ungereinigte leere Tanks nach Ablauf der Prüffrist um diese einer Prüfung zuzuführen
Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.4
5.4.1.1.11




Abfälle in IBC nach Ablauf der Prüffrist bis zu 6 Monate
Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.2.2 b)
Abfälle in Tanks nach Ablauf der Prüffrist bis zu 3 Monate
Beförderung nach Absatz 4.3.2.3.7 b)
Abfälle in ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Prüffrist bis 6 Monate
(für Klassen 1 und 3-9)
Beförderung nach Absatz 6.7.2.19.6.1 b)
Abfälle in ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Prüffrist bis 6 Monate
(für Klasse 2, verflüssigte Gase)
Beförderung nach Absatz 6.7.3.15.6.1 b)
Abfälle in ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Prüffrist bis 6 Monate
(für Klasse 2, tiefgekühlt verflüssigte Gase)
Beförderung nach Absatz 6.7.4.14.6.1 b)
5.4.1.2.2 b Gasflaschen nach Ablauf der Prüffrist zur Prüfung oder als Abfall Beförderung gemäß Unterabschnitt 4.1.6.10


Einträge für bestimmte Umschließungen
Quelle Kurzbescheibung Text der Eintragung
5.4.1.1.4
4.1.1.19
Verwendung von Verpackung zur Bergung
Bergungsverpackung
5.4.1.1.4
4.1.1.20
Verwendung spezieller Bergungsbehälter zur Bergung von Gasflaschen
Bergungsdruckgefäß
5.4.1.1.17
Beförderung in Schüttgut-Container mit BK-Zulassung
Bei Verwendung eines BK1-Containers, entsprechend ändern
Bei Zulassung durch eine Behörde eines anderen Staates, entsprechend ändern
Schüttgut-Container BK 2 von der zuständigen Behörde von Deutschland zugelassen
5.4.1.1.24
Beförderung von Gasflaschen mit DOT-Zulassung (Einfuhr)
Beförderung nach Absatz 1.1.4.7.1
5.4.1.1.24
Beförderung von Gasflaschen mit DOT-Zulassung (Ausfuhr oder leere Flaschen) Beförderung nach Absatz 1.1.4.7.2


Einträge für bestimmte Stoffe
Quelle Kurzbescheibung Text der Eintragung
5.4.1.1.5
Beförderung von Abfällen, die freies Asbest enthalten in loser Schüttung
Beförderung nach Sondervorschrift 678
5.4.1.1.15
5.4.1.2.3.1
Beförderung Stoffen, die einer Temperaturkontrolle unterliegen
Kontrolltemperatur: ## °C
Notfalltemperatur: ## °C
5.4.1.1.20
Stoffe, für die eine zuständige Behörde eine abweichende Klassifizierung zugelassen hat
Gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 klassifiziert
5.4.1.2.2 d
Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen
(Datum muss angegeben werden)
Ende der Haltezeit: TT/MM/JJJ
5.4.1.2.3.3
Für selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide, für die eine Genehmigung erforderlich ist
Beförderung gemäß Absatz 2.2.52.1.8
5.4.1.2.3.4 Muster selbstzersetzlicher Stoffe und organischer Peroxide Beförderung gemäß Absatz 2.2.52.1.9


Einträge für leere ungereinigte Beförderungen
Quelle Kurzbescheibung Text der Eintragung
5.4.1.1.6.1

für alle leeren Umschließungen anwendbar
Leer, ungereinigt
für alle leeren Umschließungen anwendbar Rückstände des zuletzt enthaltenen Stoffes
5.4.1.1.6.2


für Umschließungen bis 1000 Liter anwendbar
(es sind anschließend die Nummern der Gefahrzettel anzugeben)
Leere Verpackung
Leeres Großpackmittel (IBC)
Leere Großverpackung
für Gasflaschen, Großflaschen oder Druckfässer der Klasse 2
(bis 1000 Liter)
Leeres Gefäß, 2
Alternative Anwendung bei leeren Umschließungen mit unterschiedlichen Gütern (bis 1000 Liter)
(es sind alle enthaltenen Gefahrzettel aufzuführen)
Leere Verpackung mit Rückständen von
Leere Großpackmittel (IBC) mit Rückständen von
Leere Großverpackungen mit Rückständen von
5.4.1.1.6.2.2 für ungereinigte Umschließungen größer 1000 Liter Leeres Tankfahrzeug, letztes Ladegut:
Leerer Aufsetztank, letztes Ladegut:
Leeres Batterie-Fahrzeug, letztes Ladegut
Leerer ortsbeweglicher Tank, letztes Ladegut
Leerer Tankcontainer, letztes Ladegut
Leerer MEGC, letztes Ladegut
Leerer MEMU, letztes Ladegut
Leeres Fahrzeug, letztes Ladegut
Leerer Container, letztes Ladegut
Leeres Gefäß, letztes Ladegut
5.4.1.1.6.2.3 leere ungereinigte Rücksendungen
(Mengenangabe muss gestrichen werden)
Leere, ungereinigte Rücksendung


Einträge in Verbindung mit der Beförderungsart
Quelle Kurzbescheibung Text der Eintragung
5.4.1.1.6.3
Beförderung zur Reiningung oder Reparatur, weil ein leerer Tank nicht so dicht ist, wie im befüllten Zustand, aber geeignete Maßnahmen ergriffen wurden um gleichwertige Sicherheit zu gewährleisten
Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.3

Beförderung eines Fahrzeugs oder Containers, auf dem verpackte gefährliche Güter waren, die ausgetreten sind und die Reinigung vor Ort nicht möglich ist. Es ist ausreichende Sicherheit zu gewährleisten, dass ein unkontrolliertes Freiwerden verhindert
Beförderung nach Unterabschnitt 7.5.8.1
5.4.1.1.7
Beförderungen, die eine See- oder Luftbeförderung einschließen
Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1
5.4.1.1.9
Beförderung von Huckepackverkehr auf Bahnwagen
Beförderung gemäß Unterabschnitt 1.1.4.4





Einträge in Verbindung mit Sondervorschriften
Quelle Kurzbescheibung Text der Eintragung
SV 290
Schwach radioaktive Stoffe, die unter den Bedingungen der freigestellten Versandstücke fallen und einer Nebengefahr zuzuschreiben sind, sind unter der UN-Nummer der Nebengefahr einzustufen. Der offiziellen Benennung ist der Text der Eintragung hinzuzufügen
siehe Sondervorschrift 290
radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück - begrenzte Stoffmange
SV 310
Beförderung von Prototypen oder Kleinserien von Lithiumbatterien, für die es noch kein UN38.3 gibt.
siehe Sondervorschrift 310
Beförderung nach Sondervorschrift 310
SV 363
Beförderungen von Motoren oder Maschinen, die unter UN 3528, UN 3529 und UN 3530 fallen und für die die Ausstellung eines Beförderungspapiers erforderlich ist.
siehe Sondervorschrift 363
Beförderung nach Sondervorschrift 363
SV 376

Beförderung von defekten Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien
(Zusatzeintrag bei kritisch defekten Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien erforderlich, siehe hierzu SV 677)
Beförderung nach Sondervorschrift 376

SV 378
Beförderung bestimmter Strahlungsdetektoren
siehe Sondervorschrift 378
Beförderung gemäß Sondervorschrift 378
SV 396 Beförderung von widerstandsfähigen Gegenständen mit angeschlossenen Gasflaschen (nur UN 1066, UN 1002 oder UN 1956)
siehe Sondervorschrift 396
Beförderung gemäß Sondervorschft 396
SV 623 Beförderung von Schwefeltioxid (99,95%) ohne Inhibitor Beförderung bei einer Mindesttemperatur des Stoffes von 32,5°C
SV 637 Beförderung von leicht verdeerblichen Stoffen, die genetisch veränderte Mikroorganismen enthalten, die in der Natur nicht vorkommen
Folgend Beispiele solcher Hinweise
siehe Sondervorschrift 637
Kühlen auf +2°C / +4°C
Beförderung in gefrorenem Zustand
Nicht gefrieren
SV 640 Beförderung bestimmter Stoffe in Tanks
- statt "X" ist der Buchstabe einzufügen, der dem Eintrag zugeordnet ist
Sondervorschrift 640X
SV 662 Beförderung von Gasflaschen, die ausschließlich an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden
siehe Sondervorschrift 662
Beförderung nach Sondervorschrift 662
SV 664 Beförderung von Additiveinrichtungen an festvrerbundenen Tanks oder Aufsetztanks
siehe Sondervorschrift 664
Additivierungseinrichtung
SV 677 Beförderung kritisch defekter Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien Beförderung nach Sondervorschrift 376
Beförderungskategorie 0