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müssen, teilweise weitere Einträge
| Quelle | Kurzbescheibung | Text der Eintragung |
| 5.4.1.1.3.1 | Für Abfälle, deren genaue Zusammensetzung nicht bekannt ist | Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5 |
| 5.4.1.1.3.2 | Für Abfälle, die vor Ort nicht gewogen werden können | In Übereinstimmung mit Absatz 5.4.1.1.3.2 geschätzte Menge |
| 5.4.1.1.3.3 | Von sachkundiger Person verpackte Abfälle (schließt Schätzmenge gemäß Absatz 5.4.1.1.3.2 ein) |
Beförderung nach Absatz 4.1.1.5.3 |
| 5.4.1.1.4 | Für Abfälle, die freies Asbest enthalten und in loser Schüttung befördert werden | Beförderung nach Sondervorschrift 678 |
| 5.4.1.1.6.2.3 | Rücksendung leerer ungereinigter Umschließungen | Leere, ungereinigte Rücksendung |
| SV 392 | Beförderung von Gasspeichersysteme für den Einbau in KfZ - verdichtetes Gas |
UN 1971 Erdgas, verdichtet, 2.1, ## Gasspeichersystem mit insgesamt ## L, ### bar |
| Beförderung von Gasspeichersysteme für den Einbau in KfZ - verflüssigtes Gas |
UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g., 2.1, ## Gasspeichersysteme mit einer Nettomasse des Gases von jeweils ## kg | |
| Quelle | Kurzbescheibung | Text der Eintragung |
| 5.4.1.1.6.4 |
ungereinigte leere Tanks nach Ablauf der Prüffrist um diese
einer Prüfung zuzuführen |
Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.4 |
| 5.4.1.1.11 |
Abfälle in IBC nach Ablauf der Prüffrist bis zu 6 Monate |
Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.2.2 b) |
| Abfälle in Tanks nach Ablauf der Prüffrist bis zu 3 Monate |
Beförderung nach Absatz 4.3.2.3.7 b) |
|
| Abfälle in ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Prüffrist bis
6 Monate (für Klassen 1 und 3-9) |
Beförderung nach Absatz 6.7.2.19.6.1 b) | |
| Abfälle in ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Prüffrist bis
6 Monate (für Klasse 2, verflüssigte Gase) |
Beförderung nach Absatz 6.7.3.15.6.1 b) | |
| Abfälle in ortsbeweglichen Tanks nach Ablauf der Prüffrist bis
6 Monate (für Klasse 2, tiefgekühlt verflüssigte Gase) |
Beförderung nach Absatz 6.7.4.14.6.1 b) | |
| 5.4.1.2.2 b | Gasflaschen nach Ablauf der Prüffrist zur Prüfung oder als Abfall | Beförderung gemäß Unterabschnitt 4.1.6.10 |
| Quelle | Kurzbescheibung | Text der Eintragung |
| 5.4.1.1.4 4.1.1.19 |
Verwendung von Verpackung zur Bergung |
Bergungsverpackung |
| 5.4.1.1.4 4.1.1.20 |
Verwendung spezieller Bergungsbehälter zur Bergung von
Gasflaschen |
Bergungsdruckgefäß |
| 5.4.1.1.17 |
Beförderung in Schüttgut-Container mit BK-Zulassung Bei Verwendung eines BK1-Containers, entsprechend ändern Bei Zulassung durch eine Behörde eines anderen Staates, entsprechend ändern |
Schüttgut-Container BK 2 von der zuständigen Behörde von
Deutschland zugelassen |
| 5.4.1.1.24 |
Beförderung von Gasflaschen mit DOT-Zulassung (Einfuhr) |
Beförderung nach Absatz 1.1.4.7.1 |
| 5.4.1.1.24 |
Beförderung von Gasflaschen mit DOT-Zulassung (Ausfuhr oder leere Flaschen) | Beförderung nach Absatz 1.1.4.7.2 |
| Quelle | Kurzbescheibung | Text der Eintragung |
| 5.4.1.1.5 |
Beförderung von Abfällen, die freies Asbest enthalten in loser
Schüttung |
Beförderung nach Sondervorschrift 678 |
| 5.4.1.1.15 5.4.1.2.3.1 |
Beförderung Stoffen, die einer Temperaturkontrolle unterliegen |
Kontrolltemperatur: ## °C Notfalltemperatur: ## °C |
| 5.4.1.1.20 |
Stoffe, für die eine zuständige Behörde eine abweichende
Klassifizierung zugelassen hat |
Gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 klassifiziert |
| 5.4.1.2.2 d |
Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen (Datum muss angegeben werden) |
Ende der Haltezeit: TT/MM/JJJ |
| 5.4.1.2.3.3 |
Für selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide, für die
eine Genehmigung erforderlich ist |
Beförderung gemäß Absatz 2.2.52.1.8 |
| 5.4.1.2.3.4 | Muster selbstzersetzlicher Stoffe und organischer Peroxide | Beförderung gemäß Absatz 2.2.52.1.9 |
| Quelle | Kurzbescheibung | Text der Eintragung |
| 5.4.1.1.6.1 |
für alle leeren Umschließungen anwendbar |
Leer, ungereinigt |
| für alle leeren Umschließungen anwendbar | Rückstände des zuletzt enthaltenen Stoffes |
|
| 5.4.1.1.6.2 |
für Umschließungen bis 1000 Liter anwendbar (es sind anschließend die Nummern der Gefahrzettel anzugeben) |
Leere Verpackung Leeres Großpackmittel (IBC) Leere Großverpackung |
| für Gasflaschen, Großflaschen oder Druckfässer der Klasse 2 (bis 1000 Liter) |
Leeres Gefäß, 2 | |
| Alternative Anwendung bei leeren Umschließungen mit
unterschiedlichen Gütern (bis 1000 Liter) (es sind alle enthaltenen Gefahrzettel aufzuführen) |
Leere Verpackung mit Rückständen von Leere Großpackmittel (IBC) mit Rückständen von Leere Großverpackungen mit Rückständen von |
|
| 5.4.1.1.6.2.2 | für ungereinigte Umschließungen größer 1000 Liter | Leeres Tankfahrzeug, letztes Ladegut: |
| Leerer Aufsetztank, letztes Ladegut: | ||
| Leeres Batterie-Fahrzeug, letztes Ladegut | ||
| Leerer ortsbeweglicher Tank, letztes Ladegut | ||
| Leerer Tankcontainer, letztes Ladegut | ||
| Leerer MEGC, letztes Ladegut | ||
| Leerer MEMU, letztes Ladegut | ||
| Leeres Fahrzeug, letztes Ladegut | ||
| Leerer Container, letztes Ladegut | ||
| Leeres Gefäß, letztes Ladegut | ||
| 5.4.1.1.6.2.3 | leere ungereinigte Rücksendungen (Mengenangabe muss gestrichen werden) |
Leere, ungereinigte Rücksendung |
| Quelle | Kurzbescheibung | Text der Eintragung |
| 5.4.1.1.6.3 |
Beförderung zur Reiningung oder Reparatur, weil ein leerer
Tank nicht so dicht ist, wie im befüllten Zustand, aber
geeignete Maßnahmen ergriffen wurden um gleichwertige Sicherheit
zu gewährleisten |
Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.3 |
| Beförderung eines Fahrzeugs oder Containers, auf dem verpackte
gefährliche Güter waren, die ausgetreten sind und die Reinigung
vor Ort nicht möglich ist. Es ist ausreichende Sicherheit zu
gewährleisten, dass ein unkontrolliertes Freiwerden verhindert |
Beförderung nach Unterabschnitt 7.5.8.1 |
|
| 5.4.1.1.7 |
Beförderungen, die eine See- oder Luftbeförderung einschließen |
Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1 |
| 5.4.1.1.9 |
Beförderung von Huckepackverkehr auf Bahnwagen |
Beförderung gemäß Unterabschnitt 1.1.4.4 |
| Quelle | Kurzbescheibung | Text der Eintragung |
| SV 290 |
Schwach radioaktive Stoffe, die unter den Bedingungen der
freigestellten Versandstücke fallen und einer Nebengefahr
zuzuschreiben sind, sind unter der UN-Nummer der Nebengefahr
einzustufen. Der offiziellen Benennung ist der Text der
Eintragung hinzuzufügen siehe Sondervorschrift 290 |
radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück - begrenzte
Stoffmange |
| SV 310 |
Beförderung von Prototypen oder Kleinserien von
Lithiumbatterien, für die es noch kein UN38.3 gibt. siehe Sondervorschrift 310 |
Beförderung nach Sondervorschrift 310 |
| SV 363 |
Beförderungen von Motoren oder Maschinen, die unter UN 3528,
UN 3529 und UN 3530 fallen und für die die Ausstellung eines
Beförderungspapiers erforderlich ist. siehe Sondervorschrift 363 |
Beförderung nach Sondervorschrift 363 |
| SV 376 |
Beförderung von defekten Lithiumbatterien oder
Natrium-Ionen-Batterien (Zusatzeintrag bei kritisch defekten Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien erforderlich, siehe hierzu SV 677) |
Beförderung nach Sondervorschrift 376 |
| SV 378 |
Beförderung bestimmter Strahlungsdetektoren siehe Sondervorschrift 378 |
Beförderung gemäß Sondervorschrift 378 |
| SV 396 | Beförderung von widerstandsfähigen Gegenständen mit
angeschlossenen Gasflaschen (nur UN 1066, UN 1002 oder UN 1956) siehe Sondervorschrift 396 |
Beförderung gemäß Sondervorschft 396 |
| SV 623 | Beförderung von Schwefeltioxid (99,95%) ohne Inhibitor | Beförderung bei einer Mindesttemperatur des Stoffes von 32,5°C |
| SV 637 | Beförderung von leicht verdeerblichen
Stoffen, die genetisch veränderte Mikroorganismen enthalten, die
in der Natur nicht vorkommen Folgend Beispiele solcher Hinweise siehe Sondervorschrift 637 |
Kühlen auf +2°C / +4°C |
| Beförderung in gefrorenem Zustand | ||
| Nicht gefrieren | ||
| SV 640 | Beförderung bestimmter Stoffe in Tanks - statt "X" ist der Buchstabe einzufügen, der dem Eintrag zugeordnet ist |
Sondervorschrift 640X |
| SV 662 | Beförderung von Gasflaschen, die ausschließlich an Bord von
Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden siehe Sondervorschrift 662 |
Beförderung nach Sondervorschrift 662 |
| SV 664 | Beförderung von Additiveinrichtungen an festvrerbundenen Tanks
oder Aufsetztanks siehe Sondervorschrift 664 |
Additivierungseinrichtung |
| SV 677 | Beförderung kritisch defekter Lithiumbatterien oder Natrium-Ionen-Batterien | Beförderung nach Sondervorschrift 376 Beförderungskategorie 0 |