Zellen oder Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen
oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder
Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden,
müssen den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1 mit Ausnahme der
Absätze a), e) (vii), f) (iii), sofern anwendbar, f) (iv), sofern
anwendbar, und g) entsprechen.
Bem.: «Für die Prüfung befördert» umfasst unter anderem die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II Unterabschnitt 38.3 beschriebenen Prüfungen, Zusammenbauprüfungen und Produktleistungsprüfungen.
Diese Zellen und Batterien müssen gemäß Verpackungsanweisung P910 des Unterschabschnitts 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein.
Gegenstände (UN-Nummer 3537, 3538, 3540, 3541, 3546, 3547, oder 3548)
dürfen solche Zellen oder Batterien enthalten, vorausgesetzt, die
anwendbaren Teile der Verpackungsanweisung
P006 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. der Verpackungsanweisung
LP03 des Unterabschnitts 4.1.4.3 werden erfüllt.
Im Beförderungspapier müssen folgende Angaben enthalten sein:
"BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 310".
Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit
solchen Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Sondervorschrift
376 befördert werden.
Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur
Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß Sondervorschrift
377 und Verpackungsanweisung P909
des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein.