Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder
Zellen und Batterien, mit Ausrüstungen verpackt, die Natriumionen
enthalten und ein wiederaufladbares elektrochemisches Stystem
darstellen, bei dem sowohl die positive als auch die negative
Elektrode Interkalations- oder Einlagerungsverbindungen sind, und die
so gebaut sind, dass keine der beiden Elektroden metallisches Natrium
(oder eine Natriumlegierung) enthält und als Elektrolyt eine
organische, nicht wässrige Verbindung verwendet wird, müssen der UN
3551 bzw. 3552 zugeordnet werden.
Bem. Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder
quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor.
Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den
folgenden Vorschriften entsprechen:
- jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den
nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller anwendbaren
Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III
Unterabschnitt 38.3 erfüllt;
Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den
nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs
Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt,
unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind,
einem geprüften Typ entsprechen.
- jede Zelle und Batterie verfügt über eine
Sicherheitsentlüftungseinrichtung oder ist so ausgelegt, dass unter
normalen Beförderungsbedingungen ein Gewaltbruch verhindert wird;
- jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur
Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet;
- jede Batterie mit Zellen oder mit mehreren Zellen in
Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die
einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z.B. Dioden, Sicherungen
usw.);
- die Zellen und Batterien sind gemäß einem in Absatz 2.2.9.1.7.1
e) (i) bis (ix) beschriebenen Qualitätssicherungsprogramm
hergestellt.
- Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien
müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III
Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung
zur Verfügung stellen.
Bem. Der Begriff "zur Verfügung stellen" bedeutet, dass
Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die
Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit Absender oder andere
Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften
bestätigen können.
Natrium-Ionen-Batterien unterliegen den Vorschriften des ADR/RID nicht,
wenn sie den Anforderungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188
oder 400 entsprechen.