Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 400
Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien sowie Natrium-Ionen-Zellen und
-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt, die
versandfertig vorbereitet und zur Beförderung aufgegeben werden,
unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn sie die
folgenden Bedingungen erfüllen:
- die Zelle oder Batterie ist in einer Weise kurzgeschlossen, dass
die Zelle oder Batterie keine elektrische Energie enthält. Der
Kurzschluss der Zelle oder Batterie ist leicht nachprüfbar (z. B.
Stromschiene zwischen den Polen);
- jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften des Absatzes
2.2.9.1.7.2 a), b), d), e) und
f);
- jedes Versandstück ist in Übereinstimmung mit Unterabschnitt
5.2.1.9 gekennzeichnet;
- mit Ausnahme der Fälle, in denen die Zellen oder Batterien in
Ausrüstungen eingebaut sind, ist jedes Versandstück in
der Lage, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe in beliebiger Ausrichtung
standzuhalten, ohne dass sich der Inhalt so verschiebt, dass ein
Kontakt von Batterie zu Batterie (oder von Zelle zu Zelle) möglich
ist, und ohne dass der Inhalt austritt;
- Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, sind
gegen Beschädigungen geschützt. Wenn Batterien in Ausrüstungen
eingebaut sind, sind die Ausrüstungen in widerstandsfähigen
Außenverpackungen verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff
gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und
die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und
dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die
Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt.
- jede Zelle, auch wenn sie Bestandteil einer Batterie ist, enthält
nur gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften
des Kapitels 3.4 und in einer Menge befördert werden, welche die in
Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebene Menge nicht
überschreitet.