Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 230
Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung
befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1
entsprechen.
Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien dürfen unter
dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften des
Absatzes unter 2.2.9.1.7.2
entsprechen.