Die Eintragungen der UN-Nummer 3166 gelten für Fahrzeuge, die durch
Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit entzündbarer Flüssigkeit
oder entzündbarem Gas angetrieben werden.
Fahrzeuge, die durch einen Brennstoffzellen-Motor angetrieben werden,
müssen der Eintragung UN 3166
BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw.
UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT
ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT zugeordnet werden. Diese
Eintragungen schließen elektrische Hybridfahrzeuge ein, die sowohl
durch eine Brennstoffzelle als auch durch einen Verbrennungsmotor mit
Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder
Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im
eingebauten Zustand befördert werden.
Andere Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten, müssen der
Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT
ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS bzw.
UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT
zugeordnet werden. Diese Eintragungen schließen elektrische
Hybridfahrzeuge ein, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch
durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder
Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im
eingebauten Zustand befördert werden.
Ein Fahrzeug, das durch einen Verbrennungsmotor mit Antrieb durch
entzündbare Flüssigkeit und entzündbares Gas angetrieben wird, muss
der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT
ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS zugeordnet werden.
Die Eintragung der UN-Nummer 3171
gilt nur für Fahrzeuge und Ausrüstungen, die durch Nassbatterien,
Batterien mit metallenem Natrium, oder Batterien mit
Natriumlegierungen angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten
Zustand befördert werden.
Die Eintragungen UN 3556 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, UN 3557 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH LITHIUM-METALL-BATTERIEN bzw. UN 3558 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH NATRIUM-IONEN-BATTERIEN gelten für Fahrzeuge, die durch Lithium-Ionen-, Lithium-Metall- oder Natrium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden.
"Fahrzeuge" im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z.B. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Wenn Fahrzeuge in einer Verpackung befördert werden, dürfen einige Teile des Fahrzeugs mit Ausnahme der Batterie vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen.
Beispiele für Geräte sind Rasenmäher, Reinigungsmaschinen,
Modellboote oder Modellflugzeuge. Geräte, die durch
Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben
werden, müssen der Eintragung UN 3091
LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, UN
3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT,
UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN bzw. UN 3481
LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT zugeordnet
werden. Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die in
einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür
ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit
bereitzustellen, müssen der Eintragung
UN 3536 LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT,
Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien zugeordent
werden.
Gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher,
Druckgasspeicher, Sicherheitseinrichtungen und andere integrale
Bauteile des Fahrzeugs, die für den Betrieb des Fahrzeugs oder für die
Sicherheit seines Bedienpersonals oder der Fahrgäste erforderlich
sind, müssen sicher im Fahrzeug eingebaut sein und unterliegen nicht
den übrigen Vorschriften des ADR. Lithiumbatterien müssen jedoch den
Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.1
entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Absätze a), e) (vii), f)
(iii), sofern anwendbar, f) (iv), sofern anwendbar, und g) nicht
anwendbar sind, wenn Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100
Zellen oder Batterien von Vorproduktionsprototypen von Zellen oder
Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden,
in Fahrzeugen eingebaut sind. Darüber hinaus müssen
Natrium-Ionen-Batterien den Vorschriften des Absatzes 2.2.9.1.7.2
entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Absätze a), e) und f) nicht
anwendbar sind, wenn Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100
Zellen oder Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen oder
Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden,
in Fahrzeugen eingebaut sind.
Wenn eine in einem Fahrzeug eingebaute Lithiumbatterie beschädigt oder defekt ist, muss das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den in der Sondervorschrift 667 c) festgelegten Bedingungen befördert werden.