Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so
beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und
Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen.
Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:
Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Zelle oder Batterie beschädigt oder defekt ist, muss eine Einschätzung oder Bewertung auf der Grundlage von
Sicherheitskriterien des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers oder eines technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder
der Batterie durchgeführt werden. Eine Einschätzung oder Bewertung kann unter anderem die folgenden Kriterien umfassen:
Sofern in dieser Sondervorschrift nichts anderes festgelegt ist, müssen Zeilen und Batterien nach den für die
UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und
3481 geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Sondervorschrift 230
befördert werden.
Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 908 des
Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein.
Zellen und Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen
Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung
oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen müssen in Übereinstimmung mit
der Verpackungsanweisung P 911 des
Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 906 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt werden. Alternative
Verpackungs- und/oder Beförderungsbedingungen dürfen von der zuständigen Behörde des ADR-Vertragsstaates zugelassen werden,
wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, dass kein ADR-Vertragssaat ist, erteilte
Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADN, dem IMDG-Code oder
den Technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. In beiden Fällen sind die Zellen und Batterien der
Beförderungskategorie 0 zugeordnet.
Versandstücke müssen mit der Aufschrift "BESCHÄDIGTE / DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN" bzw. "BESCHÄDIGTE / DEFEKTE
LITHIUM-METALL-BATTERIEN" gekennzeichnet sein.
Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein:
"BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376"
Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde die Beförderung begleiten.