Abfall-Feuerzeuge,
die getrennt gesammelt und gemäß Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt
werden, dürfen für Entsorgungszwecke unter dieser
Eintragung befördet werden. Sie müssen nicht gegen
unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es
werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen
Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre
zu verhindern.
Abfall-Feuerzeuge
mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäß
Verpackunganweisung P003 verpackt
sein. Darüber hinaus gelten
folgende Vorschriften:
Undichte oder stark verformte Feuerzeuge müssen in
Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden
geeignete Maßnahmen ergriffen, um einen gefährlichen
Druckaufbau zu verhindern.
Bem. Die Sondervorschrift 201 und die Sondervorschriften für
die Verpackung PP84 und RR5
der Verpackungsanweisung P002 des
Unterabschnitts 4.1.4.1 gelten nicht für Abfall-Feuerzege.