Unterabschnitt 4.1.4.1
Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen

ADR- /RID-spezifische Sondervorschrift RR5

Ungeachtet der Sondervorschrift für die Verpackung PP84 müssen nur die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 erfüllt werden, wenn die Bruttomasse des Versandstückes höchstens 10 kg beträgt.

siehe auch Verpackungsanweisung P002


Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654