Kapitel 4.2

Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

Anweisung T9

Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoff der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten

Mindesprüfdruck 4 bar
Mindeswanddicke des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) 6 mm
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) normal
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) nicht zugelassen

Tankhierachie
folgende weitere Tankcodierungen sind zugelassen
T10, T13, T14, T19, T20, T21, T22