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0341


UN 0341 NITROCELLULOSE
nicht behandelt oder plastifiziert mit weniger als 18 Masse-% Plastifizierungsmittel
Klasse 1/ Klassifizierungscode: 1.1D
Gefahrzettel 1
Beförderungspapier:
UN 0341 Nitrocellulose, 1.1D, (B1000C)
UN 0341 Abfall Nitrocellulose, 1.1D, (B1000C)

weitere Vorlagen
Tunnelcode: (B1000C) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B, wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 1000 kg ist; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D und E.
Sondervorschrift(en) 393:
393 Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen. Die Prüfungen des Typs 3c) müssen nicht durchgeführt werden.
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 1 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 20 kg)
(Multiplikator 50)
Verpackung: P112b
Zusammenpacken: MP20
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
Fahrwegbestimmung nach § 35 und § 35a , GGVSEB: notwendig ab 1000 kg Nettoexplosivstoffmasse
Versandstücke: V2 siehe Sondervorschrift V2 (EX-Fahrzeuge)
V3 Bei der Beförderung von pulverförmigen, rieselfähigen Stoffen sowie von Feuerwerkskörper muss der Containerboden eine metallene Oberfläche oder Abdeckung haben.
Laden: siehe Sondervorschrift CV1 (Be- und Entladen in der Öffentlichkeit)
siehe Sondervorschrift CV2 (Reinigung der Ladefläche und Feuerverbot)
Siehe Unterabschnitt 7.5.5.2 (Mengenbegrenzung)
Betrieb: siehe Sondervorschrift S1 (besondere Voschriften für Explosivstoffe)
Umweltgefährdende Eigenschaften: Einstufung gemäß EU-VO 1272/2008: H 413, demzufolge nicht kennzeichnungspflichig (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Hinweise: Stoff
EmS: F-B S-Y
Benennung in Englisch: Nitrocellulose