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0343


UN 0343 NITROCELLULOSE, PLASTIFIZIERT
mit mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel
Klasse 1/ Klassifizierungscode: 1.3C
Gefahrzettel 1
Beförderungspapier:
UN 0343 Nitrocellulose, Plastifiziert, 1.3C, (C5000D)
UN 0343 Abfall Nitrocellulose, Plastifiziert, 1.3C, (C5000D)

weitere Vorlagen
Tunnelcode: (C5000D) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, wenn die gesamte Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit größer als 5000 kg ist; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D und E.
Sondervorschrift(en) 105 und 393:
105 Nitrocellulose, die der Beschreibung der UN-Nummer 2556 oder 2557 entspricht, darf der Klasse 4.1 zugeordnet werden.
393 Die Nitrocellulose muss den Kriterien des Bergmann-Junk-Tests oder des Methylviolettpapier-Tests im Handbuch Prüfungen und Kriterien Anhang 10 entsprechen. Die Prüfungen des Typs 3c) müssen nicht durchgeführt werden.
begrenzte Mengen (LQ): nicht zulässig
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 1 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 20 kg)
(Multiplikator 50)
Verpackung: P111
Zusammenpacken: MP20
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
Versandstücke: V2 siehe Sondervorschrift V2 (EX-Fahrzeuge)
Laden: siehe Sondervorschrift CV1 (Be- und Entladen in der Öffentlichkeit)
siehe Sondervorschrift CV2 (Reinigung der Ladefläche und Feuerverbot)
Siehe Unterabschnitt 7.5.5.2 (Mengenbegrenzung)
Betrieb: siehe Sondervorschrift S1 (besondere Voschriften für Explosivstoffe)
Umweltgefährdende Eigenschaften: Einstufung gemäß EU-VO 1272/2008: H 413, demzufolge nicht kennzeichnungspflichig (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Hinweise: Stoff
EmS: F-B S-Y
Benennung in Englisch: Nitrocellulose, plasticized