Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen oder
-Batterien bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder
defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften
des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen,
müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen.
Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:
Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Zelle oder Batterie
beschädigt oder defekt ist, muss eine Einschätzung oder Bewertung auf
der Grundlage von Sicherheitskriterien des Zellen-, Batterie- oder
Produktherstellers oder eines technischen Sachverständigen mit
Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder der Batterie
durchgeführt werden. Eine Einschätzung oder Bewertung kann unter
anderem die folgenden Kriterien umfassen:
Sofern in dieser Sondervorschrift nichts anderes festgelegt ist,
müssen Zellen und Batterien nach den für die UN-Nummern 3090,
3091, 3480
und 3481, 3551 bzw. 3552 geltenden
Vorschriften mit Ausnahme der Sondervorschrift
230 befördert werden.
Zellen und Batterien müssen in Übereinstimmung mit der
Verpackungsanweisung P 908 des
Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP 904
des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sein.
Zellen und Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie
beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen
zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung,
gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß
giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, müssen
in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P
911 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. LP
906 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt werden. Alternative
Verpackungs- und/oder Beförderungsbedingungen dürfen von der
zuständigen Behörde des ADR-Vertragsstaates zugelassen werden, wobei
diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines
Landes, dass kein ADR-Vertragssaat ist, erteilte Genehmigung
anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den
gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den Technischen
Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt. In beiden Fällen
sind die Zellen und Batterien der Beförderungskategorie 0 zugeordnet.
Versandstücke müssen mit der Aufschrift "BESCHÄDIGTE/DEFEKTE
LITHIUM-IONEN-BATTERIEN", "BESCHÄDIGTE / DEFEKTE
LITHIUM-METALL-BATTERIEN" bzw. "BESCHÄDIGTE / DEFEKTE
NATRIUM-IONEN-BATTERIEN" gekennzeichnet sein.
Im Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten sein:
"BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376"
Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen
Behörde die Beförderung begleiten.