Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und
-batterien oder Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien mit einer
Bruttomasse von jeweils höchstens 500g, Lithium-Ionen- oder
Natrium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von
höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Batterien mit einer
Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen
mit einer Menge von höchstens 1g Lithium und
Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2g
Lithium, die nicht in Geräten enthalten sind und die zur Sortierung,
zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung
aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen Zellen oder Batterien,
nicht den übrigen Vorschriften des ADR, einschließlich der Sondervorschrift
376 und des Absatzes 2.2.9.1.7.1
und 2.2.9.1.7.2, wenn folgende
Bedingungen erfüllt werden: