Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
Sondervorschrift 670
- Lithiumzellen und -batterien und Natrium-Ionen-Zellen und
-Batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind
und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum
Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung
aufgegeben werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des
ADR, einschließlich der Sondervorschrift 376 und
des Absatzes 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2, wenn
- sie nicht die Hauptenergiequelle für den Betrieb des Geräts
darstellen, in dem sie enthalten sind,
- das Gerät, in dem sie enthalten sind, keine anderen
Lithiumzellen und -batterien und Natrium-ionen-Zellen und
-Batterien enthält, die als Hauptenergiequelle verwendet werden,
und
- sie durch das Gerät geschützt werden, in dem sie enthalten
sind.
Beispiele von Zellen und Batterien, die unter diesen Absatz fallen,
sind Knopfzellen, die für die Datensicherheit in Haushaltsgeräten
(z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler) oder in anderen
elektrischen oder elektronischen Geräten verwendet werden.
- Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und
-batterien und Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die in Geräten
von privaten Haushalten enthalten sind, die die Vorschriften des
Absatzes a) nicht erfüllen und die zur Beseitigung von Schadstoffen,
zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur
Beförderung aufgegeben werden, nicht den übrigen Vorschriften des
ADR, einschließlich der Sondervorschrift 376
und des Absatzes 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2, wenn folgende
Bedingungen erfüllt werden:
- Die Geräte sind in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung
P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 mit Ausnahme der
zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt oder sie sind in
widerstandsfähigen Außenverpackungen, z.B. besonders ausgelegte
Sammelbehälter, verpackt, welche die folgenden Vorschriften
erfüllen:
- Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen,
dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und
Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien je Beförderungseinheit 333
kg nicht überschreitet.
Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien und
Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien, die in Geräten von privaten
Haushalten enthalten sind, darf anhand einer im
Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode
abgeschätzt werden. Eine Kopie der
Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde
auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
- Die Versandstücke sind wie folgt gekennzeichnet:
"LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG", "LITHIUMBATTERIEN ZUM
RECYCLING", "NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG" bzw.
"NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING". Wenn Geräte, die
Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -
Batterien enthalten, in Übereinstimmung mit der
Verpackungsanweisung P 909 (3) des Unterabschnitts 4.1.4.1
unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses
Kennzeichen alternativ auf der äußeren Oberfläche von Fahrzeugen
oder Containern angebracht werden.
Bem. "Geräte von privaten Haushalten" sind Geräte, die aus
privaten Haushalten stammen, und Geräte, die aus kommerziellen,
industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die
aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Geräten von privaten
Haushalten ähnlich sind. Geräte, bei denen die Wahrscheinlichkeit
besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen
Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Geräte von
privaten Haushalten.