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3473


UN 3473 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN
entzündbare flüssige Stoffen enthaltend
Klasse 3/ Code: F3
Gefahrzettel 3
Beförderungspapier:
UN 3473 Brennstoffzellen-Kartuschen in Ausrüstungen, 3, (E)
Tunnelcode: (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 328:
328 siehe Sondervorschrift 328 (Definition)
begrenzte Mengen (LQ): max. 1 ltr. je Innenverpackung
freigestellte Mengen (EQ): E0 (in freigestellten Mengen nicht zugelassen)
Beförderungskategorie: 3 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 1000 ltr. Nennvolumen)
(Multiplikator 1)
Verpackung: P004
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich
Betrieb: siehe Sondervorschrift S2 (Maßnahmen bei entzündbaren Stoffen)
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Brennstoffzellen-Kartuschen, die entzündbare flüssige Stoffe, einschließlich Methanol oder Methanol/Wasser-Lösungen, enthalten. Brennstoffzellen-Kartuschen dürfen auch in Ausrüstungen oder verpackt mit Ausrüstungen versendet werden.
EmS: F-E S-D
Benennung in Englisch: Uel cell cartridges contained in equipment