Die
Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien
Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von
höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für
Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese
Prototypen für die Prüfung befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P910
in Unterabschnitt 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sind.
Im Beförderungspapier müssen folgende Angaben enthalten sein:
"BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 310"
Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen in
Übereinstimmung mit der Sondervorschrift 376
befördert werden.
Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden,
dürfen gemäß Sondervorschrift 377 und Verpackungsanweisung P909
des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein.