Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumzellen und
-batterien mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500g,
Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von
höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in
Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer
Menge von höchtens 1g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer
Gesamtmenge von höchstens 2g Lithium, die nicht in Geräten enthalten
sind und die zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling
gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit
anderen Zellen oder Batterien, die keine Lithiumzellen oder -batterien
sind, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, einschließlich der Sondervorschrift
376 und des Absatzes 2.2.9.1.7,
wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: