Kapitel 4.2

Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

Anweisung T15

Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoff der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten

Mindesprüfdruck 10 bar
Mindeswanddicke des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) siehe 6.7.2.4.2
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) normal
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) siehe 6.7.2.6.3

Tankhierachie
folgende weitere Tankcodierungen sind zugelassen
T15, T16, T17, T18, T19, T20, T21, T22


6.7.2.4.2
Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben, jedoch darf bei Tankkörpern für pulverförmige oder körnige feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III die erforderliche Mindestwanddicke, wenn sie aus Bezugsstahl sind, auf mindestens 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, auf eine gleichwertige Dicke reduziert werden.

6.7.2.6.3
Jede Bodenentleerungsöffnung mit Ausnahme der in Absatz ... vorgesehenen muss mit drei hintereinander liegenden und voneinander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der Ausrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen:

  1. eine selbstschließende innere Absperreinrichtung, d. h. eine innerhalb des Tankkörpers oder innerhalb eines angeschweißten Flansches oder seines Gegenflansches in der Weise angebrachte Absperreinrichtung, dass:

  2. die Kontrolleinrichtungen für die Betätigung der Absperreinrichtung so ausgelegt sind, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen durch einen Stoß oder eine Unachtsamkeit verhindert wird;

    1. die Absperreinrichtung von oben oder von unten betätigt werden kann;
    2. die Stellung der Absperreinrichtung (offen oder geschlossen), wenn möglich, vom Boden aus überprüft werden kann;
    3. die Absperreinrichtung, ausgenommen bei ortsbeweglichen Tanks mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Litern, von einer zugänglichen, von der Absperreinrichtung entfernt liegenden Stelle am ortsbeweglichen Tank aus geschlossen werden kann; und
    4. die Absperreinrichtung bei einer Beschädigung der äußeren Kontrolleinrichtung für die Betätigung der Absperreinrichtung wirksam bleibt;

  3. eine äußere Absperreinrichtung, die so nahe wie möglich am Tankkörper angebracht ist; und

  4. eine flüssigkeitsdichte Verschlusseinrichtung am Ende des Auslaufstutzens, die ein Blindflansch oder eine Schraubkappe sein kann.