Kapitel 4.2

Anweisungen und Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks

Anweisung T8

Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoff der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten

Mindesprüfdruck 4 bar
Mindeswanddicke des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) siehe 6.7.2.4.2
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) normal
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) nicht zugelassen

Tankhierachie
folgende weitere Tankcodierungen sind zugelassen
T9, T10, T13, T14, T19, T20, T21, T22

6.7.2.4.2
Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben, jedoch darf bei Tankkörpern für pulverförmige oder körnige feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III die erforderliche Mindestwanddicke, wenn sie aus Bezugsstahl sind, auf mindestens 5 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind, auf eine gleichwertige Dicke reduziert werden.