UN | 1950 DRUCKGASPACKUNGEN |
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ätzend |
| Klasse 2/ Code: 5C
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| Gefahrzettel 2.2+8
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| Beförderungspapier: UN 1950 Druckgaspackungen, 2.2 (8), (E) |
| Tunnelcode: | (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
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| Sondervorschrift(en) 190, 327, 344 und 625: | | 190 Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Stoffe enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. |
| 327 siehe Sondervorschrift 327 (Abfall-Druckgaspackungen) |
| 344 Die Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 müssen eingehalten werden. |
| 625 Versandstücke mit diesen Gegenständen sind deutlich mit dem Kennzeichen ,,UN 1950 AEROSOLE" zu versehen. |
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| begrenzte Mengen (LQ): max. 1 ltr. je Innenverpackung |
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freigestellte Mengen (EQ): | E0 | (in freigestellten Mengen nicht zugelassen) |
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Beförderungskategorie: 1 | [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)] (höchstzulässige Menge max. 20 kg) (Multiplikator 50) |
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Verpackung: P207 / LP200
(Sondervorschrift(en): PP87 RR6 L2) |
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Zusammenpacken: MP9 | |
Ausnahme 20 (GGAV): nicht möglich |
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Versandstücke: | V14 Drukgaspackungen, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 für Wiederaufbereitungs- oder Entsorgungszwecke befördert werden, dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen oder Containern befördert werden. |
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Laden: | CV9 Die Versandstücke dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Die Gefäße sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können. CV12 Wenn die Gegenstände auf Paletten verladen sind und die Paletten gestapelt werden, muss jede Palettenlage gleichmäßig auf der darunter liegenden verteilt sein, wenn nötig durch Einlegen eines Materials von genügender Festigkeit. |
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Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis) |
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| Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes |
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| Benennung in Englisch: Aerosols |
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| Trennvorschrift: |
SG69 | Für DRUCKGASPACKUNGENmit einem Fassungsvermögen von maximal 1 Liter: Trennung wie für Klasse 9; Getrennt von Klasse 1 mit Ausnahme von Unterklasse 1.4 stauen. Für DRUCKGASPACKUNGEN mit einem Fassungsvermögen von über 1 Liter: Trennung wie für die entsprechende Unterklasse 2. Für ABFALL-DRUCKGASPACKUNGEN: Trennung wie für die ensprechende Unterklasse 2
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