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3175


UN 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G.
oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
Klasse 4.1 / Verpackungsgruppe II/ Code: F1
Gefahrzettel 4.1 / Gefahrennummer: 40
Beförderungspapier:
UN 3175 Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, n.a.g. (XXXX), 4.1, VG II, (E)
Bem. statt XXXX sind die Gefahrenauslöser zu benennen, siehe SV 274
Tunnelcode: (E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 216, 274 und 601:
216 siehe Sondervorschrift 216
274 Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8. (Ergänzung der technischen Benennung)
601 Gebrauchsfertige phamazeutische Podukte (Medikamente), die für den Einzelhandel oder den Vertrieb für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch hergestellt und abgepackt sind, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR
begrenzte Mengen (LQ): max. 1 kg je Innenverpackung
freigestellte Mengen (EQ): E2 (30 g bzw. 30 ml je Innenverpackung und 500 g bzw. 500 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 2 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel)]
(höchstzulässige Menge max. 333 kg)
(Multiplikator 3)
Verpackung: P002 / IBC06 / R001 (Sondervorschrift(en): PP9 )
Zusammenpacken: MP11
lose Schüttung: VC1 Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.
VC2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
AP2 Fahrzeuge und Container müssen über eine angemessene Belüftung verfügen.
Schüttgut-Container: BK 1 + 2 Die Beförderung in geschlossenen oder bedeckten Schüttgut-Container (oder -Fahrzeugen) mit Zulassung BK 1 oder BK 2 ist zugelassen.
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 6.1
ortsbew. Tanks: T3 (Sondervorschrift(en): TP33 )
Versandstücke: V11 Großpackmittel (IBC), ausgenommen metallene IBC und starre Kunststoff-IBC, sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu befördern
Umweltgefährdende Eigenschaften: umweltgefährdende Eigenschaften müssen anhand der Inhaltstoffe geprüft werden (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Mischung von nicht gefährlichen festen Stoffen (wie Erde, Sand, Produktionsstoffe usw.) und entzündbaren flüssigen Stoffen.
EmS: F-A S-I
Benennung in Englisch: Solids containing flammable liquid, n.o.s.