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3152



UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST
Klasse 9 / Verpackungsgruppe II/ Klassifizierungscode: M2
Gefahrzettel 9 / Gefahrennummer: 90 -----siehe auch UN 3151 (Stoff in anderer Konsistenz)
Beförderungspapier:
UN 3152 Polyhalogenierte Terphenyle, fest, 9, VG II, (D/E), umweltgefährdend
Tunnelcode: (D/E) Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D bei Beförderung in Tanks; Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Sondervorschrift(en) 203 und 305:
203 Diese Eintragung darf nicht für UN 2315 Polychlorierte Biphenyle, flüssig und UN 3432 Polychlorierte Biphenyle, fest verwendet werden.
305 Diese Stoffe unterliegen in Konzentrationen von höchstens 50 mg/kg nicht den Vorschriften des ADR
begrenzte Mengen (LQ): max. 1 kg je Innenverpackung
freigestellte Mengen (EQ): E2 (30 g bzw. 30 ml je Innenverpackung und 500 g bzw. 500 ml je Außenverpackung) // De minimis: 1 ml bzw. 1 g je Innenverpackung und 100 ml bzw. 100 g je Außenverpackung
Beförderungskategorie: 0 [Beförderung gemäß 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) nicht zulässig]
Verpackung: P906 / IBC08 (Sondervorschrift(en): B4 )
Zusammenpacken: MP10
lose Schüttung: VC1 Die Beförderung in loser Schüttung in bedeckten Fahrzeugen, in bedeckten Containern oder in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.
VC2 Die Beförderung in loser Schüttung in gedeckten Fahrzeugen, in geschlossenen Containern oder in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
AP9 Siehe Sondervorschrift AP9 (Konzentrationsgrenze)
Ausnahme 20 (GGAV): Abfallgruppe 3.3
ortsbew. Tanks: T3 (Sondervorschrift(en): TP33 )
ADR-Tanks: S4AH L4BH (Sondervorschrift(en): TU15 )
Fahrzeug: AT
Versandstücke: V1 Die Versandstücke sind in gedeckten oder bedeckten Fahrzeuge oder in geschlossenen oder bedeckten Container zu verladen
V11 Großpackmittel (IBC), ausgenommen metallene IBC und starre Kunststoff-IBC, sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container zu befördern
Laden: siehe Sondervorschrift CV1 (Be- und Entladen in der Öffentlichkeit)
siehe Sondervorschrift CV13 (gründliche Reinigung nach Verschütten)
CV28 Siehe Abschnitt 7.5.4 (Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungsmitteln)
Betrieb: S19 Fahrzeugüberwachung ab 5.000 kg
Umweltgefährdende Eigenschaften: Einstufung gemäß EU-VO 1272/2008: H 410, demzufolge kennzeichnungspflichtig ab mindestens einem Gehalt von 2,5 % (siehe Hinweis)

Folgende Informationen entstammen aus dem IMDG-Codes
Eigenschaften: Fester Stoff mit wahrnehmbarem Geruch.
Hinweise: Mit dieser Eintragung sind auch Stoffe wie Lappen, Baumwollabfälle, Kleidung, Sägespäne usw. erfasst, die POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE oder POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE enthalten und bei denen keine freie sichtbare Flüssigkeit vorhanden ist.
Gesundheit: Gesundheitsschädlich beim Verschlucken oder bei Berührung mit der Haut.
Schmelzpunkt: Schmelzpunkt der festen Stoffe variiert von 2°C bis 164°C
EmS: F-A S-A
Benennung in Englisch: Polyhalogenated terphenyls, solid
Dieser Eintrag wurde als Meeresschadstoff eingestuft
Trennvorschrift: SG50Trennung von Nahrungs- und Futtermitteln gemäß 7.3.4.2.1, 7.6.3.1.2 oder 7.7.3.6