Diese Anweisungen für ortsbewegliche Tanks gelten für flüssige und feste Stoff der Klassen 1 und 3 bis 9. Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 4.2.1 und die Vorschriften des Abschnitts 6.7.2 sind einzuhalten
Mindesprüfdruck | 1,5 bar |
Mindeswanddicke des Tankkörpers (siehe Unterabschnitt 6.7.2.4) | siehe 6.7.2.4.2 |
Druckentlastungseinrichtungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.8) | normal |
Bodenöffnungen (siehe Unterabschnitt 6.7.2.6) | siehe 6.7.2.6.2 |
Tankhierachie
folgende weitere
Tankcodierungen sind zugelassen
T2, T3, T4, T5, T6, T7, T8, T9, T10, T11, T12, T13, T14,
T15, T16, T17,
T18, T19, T20,
T21, T22
Der Mantel, die Böden und die Mannlochdeckel
der Tankkörper mit einem Durchmesser von höchstens 1,80 m müssen, wenn sie aus
Bezugsstahl sind, mindestens eine Wanddicke von 5 mm oder, wenn sie aus einem
anderen Metall sind, eine gleichwertige Dicke haben. Tankkörper mit einem
Durchmesser von mehr als 1,80 m müssen, wenn sie aus Bezugsstahl sind, eine
Wanddicke von mindestens 6 mm oder, wenn sie aus einem anderen Metall sind,
eine gleichwertige Dicke haben, jedoch darf bei Tankkörpern für pulverförmige
oder körnige feste Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III die erforderliche
Mindestwanddicke, wenn sie aus Bezugsstahl sind, auf mindestens 5 mm oder, wenn
sie aus einem anderen Metall sind, auf eine gleichwertige Dicke reduziert
werden.
6.7.2.6.2
Bodenentleerungsöffnungen für ortsbewegliche
Tanks, in denen bestimmte feste, kristallisierbare oder sehr dickflüssige
Stoffe befördert werden, müssen mit mindestens zwei hintereinander liegenden
und von einander unabhängigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Auslegung der
Ausrüstung muss den Anforderungen der zuständigen Behörde oder einer von ihr
bestimmten Stelle genügen und Folgendes umfassen: